Kindeswohl & Menschenwürde in Zeiten Coronas

Leider war es uns unmöglich die weiter verschärfenden Maßnahmen einfach unkommentiert zu lassen.
So musste ich in diesem Blog (Deutsche Fassung) meine geringe Aktivität kundtun und Frust frei lassen.
So habe ich dann in diesem Kommentar das ganze nochmal zusammengefasst und will dies hier nochmal mehr an die Oberfläche stellen.

Hier eine PDF Fassung dieses Blogs.

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Folgendes ist ja nunmehr Bundesweit für Schulkinder inklusive Grundschulen angeordnet:

Die Senatorin für Kinder und Bildung, Bremen
Erlass Nr. 04/2021 (pdf)
Schulorganisation an Schulen im Land Bremen ab dem 12.04.2021
(gilt bis Ende des Schuljahres)

1.9. Um den Infektionsschutz für alle am Schulleben Beteiligten möglichst weitreichend und engmaschig zu gewährleisten, ist ab dem 19.04.2021 ein aktuelles negatives Testergebnis Voraussetzung für den Zutritt zum bzw. den Verbleib auf dem Schulgelände. Die Vierundzwanzigste Corona- Verordnung regelt dazu in §17 Abs. 4: „Personen, die nicht durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis oder durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass bei ihnen keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, ist der Zutritt zum
Schulgelände untersagt. Das Testergebnis oder die ärztliche Bescheinigung dürfen nicht älter als drei Tage sein. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht

    1. 1. für die Dauer von drei Tagen, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes ein Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird und das Ergebnis negativ ist, und
    1. 2. für die Teilnahme an schriftlichen Leistungsnachweisen und Prüfungen.

Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nur, wenn in den Schulen Schnelltest in hinreichender Zahl vorliegen. Im Eingangsbereich des Schulgeländes sind deutlich sichtbare Hinweise auf die Regelungen dieses Absatzes anzubringen.”

Somit ist es noch nicht mal Eltern gestattet den Schulhof zu betreten.

Bezueglich der Gefaehrlichkeit, welche im Schreiben an das Familiengericht referenziert ist, als auch im letzten Blog, hier nochmal die I-Punkt von dem am Weltweit meistzitierten Pandemie Wissenschaftler:

  1. Reconciling estimates of global spread and infection fatality rates of COVID‐19: An overview of systematic evaluations, John P. A. Ioannidis, 2021-03-26, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1111/eci.13554

4 Discussion p10 pp., Ioannidis, 2021-03-26:
Die durchschnittliche IFR liegt in Europa und Amerika bei ~0,3 %-0,4 % (~0,2 % bei in der Gemeinschaft lebenden, nicht-institutionalisierten Menschen) und in Afrika und Asien (ohne Wuhan) bei ~0,05 %. Innerhalb Europas waren die IFR-Schätzungen in der ersten Welle in Ländern wie Spanien, Großbritannien und Belgien wahrscheinlich wesentlich höher und in Ländern wie Zypern oder den Färöer-Inseln (~0,15 %, auch die Todesfallrate ist sehr niedrig), Finnland (~0,15 %) und Island (~0,3 %) niedriger.

Die Sterblichkeitsrate bei Infektionen kann sich im Laufe der Zeit lokal und global verändern. Wenn neue Impfstoffe und Behandlungen pragmatisch Todesfälle unter den am meisten gefährdeten Personen verhindern, kann die globale IFR theoretisch sogar unter 0,1 % sinken. Es gibt jedoch immer noch Unsicherheiten sowohl über die reale Wirksamkeit neuer Optionen als auch über den Verlauf der Pandemie und über Ausbrüche von SARS-CoV-2 nach einer Pandemie oder ein saisonales Wiederauftreten. Die IFR hängt von der Umgebung und den betroffenen Populationen ab. Zum Beispiel haben selbst “gewöhnliche Erkältungs”-Coronaviren eine IFR von ~10 % bei Ausbrüchen in Pflegeheimen

Natürlich führt dieses Massentesten mit den 50/50 Antigentests zu einer starken Erhöhung der sogenannten Inzidenz.
Sie sprechen von Infektionen, aber gesunde Menschen werden getestet und hier wird die falsch positiv Rate ausgebeutet.
Siehe auch die Presseinfo zum Infektionsgeschehen bei Kindern von der Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. (DGKJ).

Auch die WHO hat in ihrer Information vom Januar 2021 darauf hingewiesen,
dass zum einen die Ct-Werte im Befund angegeben werden sollen und dass zum anderen
die Testergebnisse immer im Zusammenhang mit Anamnese und klinischem Befund
gesehen werden müssen.

WHO reminds IVD users that disease prevalence alters the predictive value of test results; as disease prevalence decreases, the risk of false positive increases (2). This means that the probability that a person who has a positive result (SARS-CoV-2 detected) is truly infected with SARS-CoV-2 decreases as prevalence decreases, irrespective of the claimed specificity.

Most PCR assays are indicated as an aid for diagnosis, therefore, health care providers must consider any result in combination with timing of sampling, specimen type, assay specifics, clinical observations, patient history, confirmed status of any contacts, and epidemiological information.

Das Tragen von Masken, vor allem fuer die Kinder, ist ein weites Feld wie schon im vorherigen Blog referenziert.
Hier dennoch zwei Referenzen zur fehlenden Effektivität

Dazu kommt natürlich noch, das das Masken-Tragen protokolliert werden müsste, würde man Schulen wenigstens unter dem Arbeitsschutzgesetz stellen.
Hierzu müsste der Tragezeit, dem Auswechseln, eventuell Waschen oder Neuversorgung etc etc
genüge getragen werden.

Zu diesen Protokollen der Beschränkung von Körperlichen Leid kommt natürlich vor allem die Seelische- und Soziale-Programmierung unserer Kinder.

Letzteres, auch in Verbindung mit der gewünschten Distanz, sorgt für eine unerträgliche Situation für alle Kinder, dies ist keine gesunde Umgebung für Ihr Aufwachsen gemäß dem was wir kennen – dem Wohle des Kindes, welches sich auch Deutschland verschrieben hat.
Siehe das Schreiben an das Familiengericht.

Verletzungen von Grund- und Menschenrechten des Kindes wie seiner
MitschülerInnen aus Grundgesetz und internationalen Konventionen
:

  • Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
    erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984 (BGBl. 1990 II S. 246)
  • Europäischen Menschenrechtskonvention
  • Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom
    19.12.1966 (BGBl 1973 II 1553)
    • .. und natürlich

objektive Gefährdung des „Kindeswohls“ i.S.d. §§ 1666 BGB, 155, 157 FamFG

    , und so weiter ..

Warum sollten wir besonders bedacht mit unseren lieben Kindern umgehen?
Unsere Kinder sind die zukünftige Generation unserer Gesellschaft!

Bettina Wegner – Kinder (Sind so kleine Hände)

Sind so kleine Hände, winz`ge Finger dran
Darf man nie drauf schlagen, die zerbrechen dann

Sind so kleine Füsse, mit so kleinen Zeh`n
Darf man nie drauf treten, könn`sie sonst nicht geh`n

Sind so kleine Ohren, scharf und ihr erlaubt
Darf man nie zerbrüllen, werden davon taub

Sind so schöne Münder, sprechen alles aus
Darf man nie verbieten, kommt sonst nichts mehr raus

Sind so klare Augen, die noch alles seh`n
Darf man nie verbinden, könn`n sie nichts versteh`n

Sind so kleine Seelen, offen und ganz frei
Darf man niemals quälen, geh`n kaputt dabei

Ist so`n kleines Rückgrat, sieht man fast noch nicht
Darf man niemals beugen, weil es sonst zerbricht

Grade klare Menschen, wär`n ein schönes Ziel
Leute ohne Rückgrat, hab`n wir schon zuviel

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Berlin: Gerichtspräsident kippt Maskenpflicht für Mitarbeiter

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Novellierung: Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und Gesetz zur Epidemischen Lage

Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (beinhaltet aenderung zum IfSG)

Kopie der Beschlussvorlage (PDF, welt.de)
– Der Gesetzesentwurf bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Corodok: Entwurf des Epidem-Lage-Gesetzes

Siehe auch: Alarmstimmung bei Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte (KriStA)

Knapp und treffend von CDU-Politiker Prof. Dr. Max Otte auf Twitter formuliert:
„Wenn das durchgeht, ist die Diktatur vollendet und die klassischen Bürgerrechte sind weg, das sollte jedem klar sein.“

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Richter zu Infektionsschutzgesetz: Nichtachtung der Justiz und Dauer-Lockdown.

Schwere rechtliche Bedenken zu Merkels neuem Infektionsschutzgesetz: „schießt über alle Verhältnismäßigkeitsgrenzen hinaus“

Regierung beschwichtigt: „Zwangstests nicht vorgesehen“

Der Entwurf für das neue Infektionsschutzgesetz, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat, ist eindeutig. Dort steht auf Seite 6:

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden eingeschränkt
und können auch durch Rechtsverordnungen nach Absatz 5 eingeschränkt werden.

Besonders zynisch erscheint mir hier auch (Seite 10 der Vorlage)

um der staatlichen Schutzpflicht für das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes im erforderlichen Maße nachzukommen und dabei insbesondere auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als überragend wichtigem Gemeingut und damit die bestmögliche Krankenversorgung weiterhin sicherzustellen.

Das klingt ja wie bei Herrn Orwell’s Neusprech. Um Frieden zu erschaffen sollen wir Krieg fuehren, und so weiter. Hier gemeint ist natürlich, um die Deutsche Volksgesundheit (Neusprech: Public-Health) zu gewährleisten müssen wir die Grundrechte einzelner aussetzen.

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3 thoughts on “Kindeswohl & Menschenwürde in Zeiten Coronas”

  1. Wer macht sich derweilen strafbar?
    Unsere gesamte Gesellschaft und der Staat.

    Verletzungen von Grund- und Menschenrechten des Kindes
    wie seiner MitschülerInnen aus Grundgesetz und internationalen Konventionen

    Deutsches Grundgesetz
    ======================
    – Art. 1: Achtung der Menschenwürde

    – Art 2: auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und körperliche Unversehrtheit

    – Art 6: auf Erziehung und Betreuung durch die Eltern (auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und von Kindern zu tragender „Gegenstände”)

    UN-Konvention über die Rechte des Kindes
    =======================================
    – Art. 3 – Kindeswohl ist bei allen Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen

    – Art 16– Verbot willkürlicher oder rechtswidriger Eingriffe in das Privatleben, seiner Familie, seiner Wohnung

    – Art 16 Abs. 2 – auf Rechtsschutz gegen Übergriffe.

    – Art 19 – auf Schutz vor körperlicher, geistiger Gewalt, …

    – Art. 28 Abs. 2, 29 Abs. 1 – auf Beschulung unter Achtung der Menschenwürde des Kindes und Einhaltung konkreter Ziele von Beschulung

    – Art 37a – Verbot der Folter, erniedrigender Behandlung,

    – Art 37 d – auf besonderern Rechtsschutz bei Freiheitsentziehung

    Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984 (BGBl. 1990 II S. 246)
    ===============================================================
    – Art. 1 (1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Folter” jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden….

    – Art. 2 (1) Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige, gerichtliche odersonstige Maßnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern

    – Art. 2 (2) Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.

    – Art. 2 (3) Eine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung darf nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.

    – Art. 4 (1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten. Das gleiche gilt für versuchte Folterung und für von irgendeiner Person begangene Handlungen, die eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Folterung darstellen.

    – Art. 4 (2) Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.

    – Art. 5 (1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 4 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen;

    Europäischen Menschenrechtskonvention
    ======================================
    – Art. 8 (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

    – Art. 8 (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechtes nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer

    Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (BGBl 1973 II 1553)
    =====================================================================

    – Art 4(1) im Falle eines öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht und der amtlich verkündet ist, können die Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen, die ihre Verpflichtungen aus diesem Pakt in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, außerKraft setzen, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen ihren sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht zuwiderlaufen und keine Diskriminierung allein wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion oder der sozialen Herkunft enthalten.

    – Art 4 (2) Aufgrund der vorstehenden Bestimmung dürfen die Art. 6, 7, 8 (Absätze 1 und 2), 11, 15, 16 und 18 nicht außer Kraft gesetzt werden.

    – Art 4 (3) Jeder Vertragsstaat, der das Recht, Verpflichtungen außer Kraft zu setzen, ausübt, hat den übrigen Vertragsstaaten durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen, welche Bestimmungen er außer Kraft gesetzt hat und welche Gr ünde ihn dazu veranlasst haben. Auf demselben Wege ist durch eine weitere Mitteilung der Zeitpunkt anzugeben, in dem eine solche Maßnahme endet.

    Zu den persönlichen Freiheitsrechten vergleiche z B Art. 9, 12,

    – Art 17 (1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.

    – Art 17 (2) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

  2. Vorschläge Wiederherstellung unserer Demokratie
    und unseres Rechtsstaates:

    – Alle GG Ausnahmen, wo sich das GG konkurrierenden Gesetzen beugen muss (wie dem IfSG) müssen wieder zurückgenommen werden! Dies ist nicht im Geiste des GG, was ja ueber alle Gesetze stehen soll!

    – Der Nürnberger Kodex muss Gesetz sein und somit alle Eingriffe i.d. Person (Behandlung, Impfen, ..) niemals erzwungen werden können.
    Auch hier: IfSG zurückfahren.

    – Das Recht auf Privatsphäre muss gesichert werden

    und somit wäre dann auch dieser Wahnsinn beendet.

    ***

    Eventuell auch, nicht ganz ernst gemeint – aber wäre auch schön:

    – Gesetze brauch ein Verfallsdatum. Dann können die Berufspolitiker die selber wieder debattieren ohne das Sie neue Gesetze machen müssen 🙂

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